Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragspartner
Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für die Vertragsverhältnisse zwischen der Stephan Schrewe Event Technology (SSET) und ihren Vertragspartnern (Kunden).
2. Inanspruchnahme von Geräten und technischen Einrichtungen
a) Für den Fall, dass die bestellte Ware nicht lieferbar ist, ist
der Vertragspartner einverstanden, dass gleichwertige Ware geliefert wird,
die den Vertragszweck ebenfalls erfüllt.
b) Als Auslieferungsort für alle Leistungen gilt der Geschäftssitz
der SSET , Friedhofstraße 56, 57080 Siegen-Gosenbach
c) Der Kunde hat sich von der Vollständigkeit und der ordnungsgemäßen
Beschaffenheit der vermieteten Geräte und technischen Einrichtungen
einschließlich Zubehör am Auslieferungsort zu überzeugen.
Mängelrügen oder die Berufung auf Fehlmengen können nur
unmittelbar nach Auslieferung bzw. Übernahme geltend gemacht werden.
Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet,
die ihm überlassenen Geräte und technischen Einrichtungen pfleglich
zu behandeln und diese ordnungsgemäß zu verwahren.
d) Vermietete Gegenstände dürfen vom Kunden ohne ausdrückliche
Genehmigung durch die SSET nicht weitervermietet oder anderen überlassen
und nur innerhalb des Bundesgebietes verwendet werden. Der Transport und
die Verwendung auf Wasser-, Schienen- und/oder Luftfahrzeugen jeglicher
Art bedarf der schriftlichen Genehmigung der SSET.
3. Aufbewahrung
Zur Bearbeitung oder ordnungsgemäßen Aufbewahrung übernommener Gegenstände werden von der SSET mit der gebotenen Sorgfalt verwahrt. Die Kennzeichnung und Versicherung dieser Gegenstände obliegt dem Kunden. Die SSET kann jederzeit die Rücknahme der verwahrten Gegenstände verlangen.
4. Inanspruchnahme von Arbeitskräften
a) Durch die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften durch die
SSET entsteht zwischen der SSET und dem Benutzer ein Geschäftsbesorgungsvertrag.
b) Durch die Überlassung von Arbeitskräften durch die SSET wird
die Arbeitgeberposition der SSET nicht berührt. Die SSET ist insbesondere
weiterhin allein weisungsberechtigt.
5. Gefahrtragung, Haftung des Kunden, Versicherung
a) Mit dem Tage der zur Verfügungsstellung der Mietsache geht bis
zur Rücknahme durch die SSET die Gefahr auf den Benutzer über,
der auch für die Vollständigkeit und Schadlosigkeit der Mietsache
vom Tage der Zurverfügungstellung an bis zur Rücknahme haftet.
Der Kunde trägt das Transport- und Versandrisiko, und zwar auch dann,
wenn der Transport von der SSET durchgeführt wird.
b) Alle notwendigen Reparaturen/ Mangelhaftigkeit/ Verlust während
der Mietzeit gehen, soweit sie nicht auf der normalen Abnutzung beruhen,
zu Lasten des Kunden, der verpflichtet ist, der SSET von allen auftretenden
Schäden unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten.
c) Der Kunde ist verpflichtet, umgearbeitete Mietsachen nach Ablauf der
Nutzungszeit auf eigene Kosten in den früheren Zustand zurückzuversetzen.
Veränderungen sind genehmigungspflichtig. Abhandengekommene oder
zerstörte Gegenstände sind nach Wahl der SSET entweder vom Kunden
auf dessen Kosten durch gleichwertige Gegenstände zu ersetzen oder
werden dem Benutzer in Rechnung gestellt.
d) Der Kunde haftet für Handlung und Unterlassung seiner Verrichtungs-
und Erfüllungsgehilfen und die Handlung Dritter unabhängig von
deren Verschulden, einschließlich der Folgeschäden.
e) Der Kunde ist der SSET gegenüber für die Einhaltung aller
einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen
Bestimmungen, insbesondere der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften,
sowie der allgemeinen Regeln der Technik verantwortlich.
f) Der Abschluss einer Versicherung ist gegen Zahlung eines Zusatzentgeltes
möglich.
g) Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Herstellung, Überspielung
und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen erforderliche Urheber-, Leistungsschutz-
oder sonstigen Rechte auf seine Kosten ordnungsgemäß zu erwerben
und garantiert, daß er diese Rechte besitzt. Von allen aus einer
Verletzung dieser Verpflichtung gegenüber der SSET hergeleiteten
Ansprüchen Dritter wird der Kunde die SSET freistellen, einschließlich
angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
6. Haftung von SSET
a) Der Kunde übernimmt Mietsachen in dem Zustand, in dem sie sich
befinden als ordnungsgemäß. Etwaige Mängel sind bei der
Übergabe geltend zu machen. Die SSET übernimmt keine Haftung
für den Fall, daß dem Kunden oder Dritten durch Störungen
oder den Ausfall der Mietsachen Schäden - gleich welcher Art - entstehen.
b) Die SSET übernimmt keine Gewähr für die Güte der
Leistung der zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte und haftet
im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrag nicht für ein etwaiges
Verschulden der Arbeitskräfte, ausser bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
c) Sofern die SSET durch nicht von ihr zu vertretende Umstände, wie
Einwirkung höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen,
Aufruhr, Aufstand, Streik oder Aussperrung, behördliche Anordnungen,
begründete Terminüberschreitungen anderer Kunden, Unterbrechung
infolge Stromausfall oder Stromschwankungen, Maschinen- oder Geräteschaden
oder sonstige Unterbrechungen die vertraglichen Leistungen nicht oder
nicht in vollem Umfang oder nicht zum vereinbarten Termin erfüllen
kann, steht dem Kunden kein Recht auf Schadenersatz,. Rücktritt vom
Vertrag oder Zurückbehaltung seiner Leistungen zu. Die SSET wird
sich in solchen Fällen jedoch bemühen, dem Kunden auch nach
Ablauf der Vertragszeit seine Betriebseinrichtungen und Arbeitskräfte
für die Dauer der Ausfallzeit zur Verfügung zu stellen, soweit
dies für die SSET unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen
nach Treu und Glauben wirtschaftlich zumutbar ist.
d) Werden auf technischen Einrichtungen von der SSET Bild-, Ton- oder
sonstige Aufzeichnungen hergestellt, überspielt oder bearbeitet übernimmt
die SSET lediglich die Verpflichtung, diese Arbeiten fachmännisch
durchzuführen. Eine Haftung der SSET für Mängel der Arbeitsergebnisse,
die auf der technischen oder qualitativen Beschaffenheit des verwendeten
Bild- und/oder Tonmaterials oder nicht bei der SSET hergestellter Aufnahmen
bzw. Aufzeichnungen beruhen, ist ausgeschlossen.
e) Bei von der SSET schuldhaft verursachten Beschädigungen oder Abhandenkommen
von zur Bearbeitung überlassenem Film- oder Bandmaterials beschränkt
sich die Haftung der SSET auf die Neulieferung von Rohmaterial in entsprechender
Menge.
f) Ist eine durch die SSET erbrachte Leistung mangelhaft, so verpflichtet
sich die SSET - unter Ausschluß weitergehender Ansprüche -
nach ihrer Wahl entweder die mangelhafte Leistung unentgeltlich auszubessern
oder neu zu liefern, soweit es sich um von der SSET verschuldete Mängel
handelt und die Beseitigung im Rahmen des technischen Betriebes der SSET
möglich und zumutbar ist. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
g) In allen sonstigen Fällen gilt für die Haftung der SSET folgendes:
a.) Die Haftung der SSET wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt. Dies gilt auch für eigenes Verschulden von Erfüllungsgehilfen.
b.) Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des
ß 24 AGB-Gesetz haftet die SSET auch nicht für grobes Verschulden
seiner Erfüllungsgehilfen .
7. Rücktritt vom Vertrag
Die SSET kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn Umstände bei dem Kunden vorliegen bzw. bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung oder erhebliche Gefährdung des Vermögens ergibt. Dies ist auch bei Zwangsvollstreckung der Fall.
8. Mietzins bzw. Benutzungsentgelt
a) Als Berechnungsgrundlage für den Mietzins bzw. das Entgelt für
die dem Kunden überlassenen Geräte, technischen Einrichtungen
einschließlich Zubehör und die sonstigen Leistungen sowie für
die Stellung von Arbeitskräften gelten die während der Mietdauer
jeweils geltenden Preislisten der SSET.
b) Leistungen und Lieferungen der SSET werden grundsätzlich täglich
erfaßt und in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich
eine andere Regelung getroffen wurde.
9. Zahlung
"Zahlungen haben gemäß den festgelegten Vereinbarungen zu erfolgen; sie sind ausschließlich an die SSET zu leisten, und zwar so, dass die SSET" den vollen Gegenwert in verlustfreier Kasse erhält. Wenn im Vertrag nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsbedingung vereinbart ist, hat die Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug sind sämtliche gegen den Kunden noch offenstehenden Forderungen sofort fällig. Bei Zahlungsverzug können, ohne vorherige Mahnung, Verzugszinsen bis zu 5% über dem Basiszinssatz berechnet werden. Mahn- und Inkassospesen sowie evtl. andere Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Zu Aufrechnungen ist der Kunde nicht berechtigt. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
10. Übertragung von Rechten und Pflichten
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus den mit der SSET geschlossenen Verträgen ist nur mit Genehmigung der SSET zulässig.
11. Sonstige Bedingungen
a) Etwaige Änderungen bezüglich Dauer und Inhalt der vertraglichen
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, auf deren Einhaltung wirksam
nicht verzichtet werden kann.
b) Die Preisliste der SSET ist wesentlicher Bestandteil dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
c) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden,
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
a) Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen der SSET und dem Benutzer findet
das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
b) Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig,
Siegen vereinbart.

